Datenschutzerklärung
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Satzung
Annaberger Tennis-Club Blau-Gelb e.V.
Satzung
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Annaberger Tennis-Club Blau-Gelb e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Annaberg-Buchholz und ist in das Vereinsregister
eingetragen.
§ 2
Vereinszweck und Aufgaben
Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports, die Ausübung, Pflege
und Förderung von sportlichen Aktivitäten und Leistungen durch die
Mitglieder des Vereines, insbesondere im Bereich des Tennissports. Der
Verein unterhält zu diesem Zweck Sportstätten, hält Trainings- und
Übungsstunden ab und führt Wettkampfveranstaltungen durch und nimmt an
solchen Teil.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung
sportlicher Übungen und Leistungen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Annaberger Tennisclub Blau-Gelb e.V. verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Körperschaft ist
selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim
Vorstand um Aufnahme nachsucht. Über Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Die Mitgliederzahl beschränkt sich auf 120 ordentliche
Mitglieder.
Der Aufnahmeantrag muss enthalten:
a) die Erklärung, dass der Antragsteller die Vereinssatzung
anerkennt,
b) die vollständigen Personalien und die Bankverbindung,
c) die Unterschrift des Antragstellers; bei Kindern und Jugendlichen
die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
2. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Tod.
zu a) Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von 4
Wochen dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Er kann nur zum Schluss
eines Quartals erfolgen. Der Mitgliedsbeitrag, die Umlagen und
Gebühren sind für die Dauer der Mitgliedschaft noch voll zu entrichten.
Zuviel gezahlte Beiträge werden zurückerstattet.
zu b) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger
Weise grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung
schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht
trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über
den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied
ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von 4
Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der
Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer
ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche
Mitgliederversammlung stattfindet. Die Wiederaufnahme eines
ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres
möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den
Ausschluss entschieden hat. Ein Mitglied kann nach vorheriger
Anhörung vom Vereinsausschuss unter den oben ausgeführten
Voraussetzungen mit einer Sperre von längstens einem Jahr oder einer
Geldbuße bis zu 200 EUR an der Teilnahme an sportlichen
Veranstaltungen des Vereins gemaßregelt werden. Die Entscheidung
des Vereins ist nicht anfechtbar. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen
Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
§ 5
Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
3. der Vorstand (0)
4. der Vereinsausschuss (0)
5. die Mitgliederversammlung (0)
§ 6
Vorstand
6. Den Vorstand bilden:
der Vorsitzende
der stellv. Vorsitzende
der Kassenwart (Schatzmeister)
der Jugendwart
der Technikwart
der Schriftführer.
7. Der Verein wird vertreten durch den 1. Vorsitzenden alleine, im Übrigen
wird der Verein vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
8. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen
Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter
können nicht ein einer Person vereinigt werden. Scheidet ein Mitglied
des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom
Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues
Vorstandsmitglied zu wählen. Er führt die einfachen Geschäfte der
laufenden Verwaltung selbständig. Im Innenverhältnis gilt, dass der
Vorstand Geschäfte bis zum Betrag von 10.000 EUR im Einzelfall,
ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der
Aufnahme von Belastungen ausführen kann. Im Übrigen bedarf der
Vorstand der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Eine
Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen
werden. Der Vorstand hat das Recht, beratende Mitglieder als Beisitzer
zum Vorstand zu berufen.
§ 7
Vereinsausschuss
9. Der Vereinsausschuss besteht aus:
a) den Vorstandsmitgliedern
b) den Beiräten
10. Der Vereinsausschuss tritt zweimal im Jahr zusammen, oder wenn ein
Drittel seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des
Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein
Stimmrecht steht Ihnen nicht zu. Dem Vereinsausschuss müssen als
Beiräte angehören der Technikwart, der/die Frauenwart/in, der
Jugendwart/in. Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine
Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie einem
Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 8
Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
§ 10
Beiträge
Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages
verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt
die Mitgliederversammlung.
§ 11
Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und eine
Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
§ 12
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und
unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung
müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist
eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen
eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist; hierauf ist in der
Einladung hinzuweisen. In der gleichen Versammlung, haben die Mitglieder
die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln
haben und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzuwandeln haben.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die
Große Kreisstadt Annaberg-Buchholz, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 13
Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung
und mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Annaberger Tennis-Club Blau-Gelb e.V.
Satzung
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Annaberger Tennis-Club Blau-Gelb e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Annaberg-Buchholz und ist in das Vereinsregister
eingetragen.
§ 2
Vereinszweck und Aufgaben
Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports, die Ausübung, Pflege
und Förderung von sportlichen Aktivitäten und Leistungen durch die
Mitglieder des Vereines, insbesondere im Bereich des Tennissports. Der
Verein unterhält zu diesem Zweck Sportstätten, hält Trainings- und
Übungsstunden ab und führt Wettkampfveranstaltungen durch und nimmt an
solchen Teil.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung
sportlicher Übungen und Leistungen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Annaberger Tennisclub Blau-Gelb e.V. verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Körperschaft ist
selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim
Vorstand um Aufnahme nachsucht. Über Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Die Mitgliederzahl beschränkt sich auf 120 ordentliche
Mitglieder.
Der Aufnahmeantrag muss enthalten:
a) die Erklärung, dass der Antragsteller die Vereinssatzung
anerkennt,
b) die vollständigen Personalien und die Bankverbindung,
c) die Unterschrift des Antragstellers; bei Kindern und Jugendlichen
die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
2. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Tod.
zu a) Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von 4
Wochen dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Er kann nur zum Schluss
eines Quartals erfolgen. Der Mitgliedsbeitrag, die Umlagen und
Gebühren sind für die Dauer der Mitgliedschaft noch voll zu entrichten.
Zuviel gezahlte Beiträge werden zurückerstattet.
zu b) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger
Weise grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung
schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht
trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über
den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied
ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von 4
Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der
Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer
ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche
Mitgliederversammlung stattfindet. Die Wiederaufnahme eines
ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres
möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den
Ausschluss entschieden hat. Ein Mitglied kann nach vorheriger
Anhörung vom Vereinsausschuss unter den oben ausgeführten
Voraussetzungen mit einer Sperre von längstens einem Jahr oder einer
Geldbuße bis zu 200 EUR an der Teilnahme an sportlichen
Veranstaltungen des Vereins gemaßregelt werden. Die Entscheidung
des Vereins ist nicht anfechtbar. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen
Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
§ 5
Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
3. der Vorstand (0)
4. der Vereinsausschuss (0)
5. die Mitgliederversammlung (0)
§ 6
Vorstand
6. Den Vorstand bilden:
der Vorsitzende
der stellv. Vorsitzende
der Kassenwart (Schatzmeister)
der Jugendwart
der Technikwart
der Schriftführer.
7. Der Verein wird vertreten durch den 1. Vorsitzenden alleine, im Übrigen
wird der Verein vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
8. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen
Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter
können nicht ein einer Person vereinigt werden. Scheidet ein Mitglied
des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom
Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues
Vorstandsmitglied zu wählen. Er führt die einfachen Geschäfte der
laufenden Verwaltung selbständig. Im Innenverhältnis gilt, dass der
Vorstand Geschäfte bis zum Betrag von 10.000 EUR im Einzelfall,
ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der
Aufnahme von Belastungen ausführen kann. Im Übrigen bedarf der
Vorstand der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Eine
Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen
werden. Der Vorstand hat das Recht, beratende Mitglieder als Beisitzer
zum Vorstand zu berufen.
§ 7
Vereinsausschuss
9. Der Vereinsausschuss besteht aus:
a) den Vorstandsmitgliedern
b) den Beiräten
10. Der Vereinsausschuss tritt zweimal im Jahr zusammen, oder wenn ein
Drittel seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des
Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein
Stimmrecht steht Ihnen nicht zu. Dem Vereinsausschuss müssen als
Beiräte angehören der Technikwart, der/die Frauenwart/in, der
Jugendwart/in. Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine
Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie einem
Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 8
Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
§ 10
Beiträge
Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages
verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt
die Mitgliederversammlung.
§ 11
Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und eine
Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
§ 12
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und
unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung
müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist
eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen
eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist; hierauf ist in der
Einladung hinzuweisen. In der gleichen Versammlung, haben die Mitglieder
die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln
haben und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzuwandeln haben.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die
Große Kreisstadt Annaberg-Buchholz, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 13
Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung
und mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.